Unsere AGB`s
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Tesoma
Einkaufsbedingungen – Stand 01.06.2009
§ 1 Allgemeines
(1) Unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich und nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB für alle gegenwärtigen Geschäftsbeziehungen mit dem Lieferanten, und für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt. Frühere, etwa anders lautende Bedingungen verlieren hiermit ihre Gültigkeit.
(2) Unsere Einkaufsbedingungen gelten für alle Bestellungen, auch zukünftige Bestellungen. Entgegenstehenden oder von nachstehenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen abweichenden AGB des Lieferanten wird widersprochen; diese erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zugestimmt haben.
(3) Die Vertragspartner verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen oder technischen Einzelheiten, die ihnen durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten. Erkennt einer der Vertragspartner, dass eine geheim zuhaltende Information in den Besitz eines unbefugten Dritten gelangt oder eine geheim zuhaltende Unterlage verloren gegangen ist, so wird er den anderen Vertragspartner hiervon unverzüglich unterrichten. An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung aufgrund unserer Bestellung zu verwenden. Dritten gegenüber sind sie geheim zuhalten.
§ 2 Vertragsabschluss
(1) Nimmt der Lieferant unsere Bestellung nicht innerhalb von 8 Kalendertagen nach Zugang schriftlich an, sind wir zum Widerruf berechtigt.
(2) Nur schriftlich erteilte Bestellungen sind rechtsverbindlich. Mündlich oder telefonisch erteilte Bestellungen bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit unserer nachträglichen schriftlichen Bestätigung. Das gleiche gilt für mündliche Nebenabreden und Änderungen des Vertrages. Bestellungen, Lieferabrufe sowie deren Änderungen und Ergänzungen können auch durch Datenfernübertragung oder durch maschinell lesbare Datenträger erfolgen. Die nach dem Signaturgesetz verschlüsselten E-Mails entsprechen der Schriftform.
§ 3 Liefertermin, Lieferverzug, höhere Gewalt
(1) Die vereinbarten Liefertermine und -fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei der von uns genannten Empfangs bzw. Verwendungsstelle oder die Rechtzeitigkeit der erfolgreichen Abnahme.
(2) Erkennbare Lieferverzögerungen sind uns unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich mitzuteilen.
(3) Kommt der Lieferant in Lieferverzug, stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir dann nach fruchtlosem Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Frist berechtigt, nach unserer Wahl Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen, uns von dritter Seite Ersatz zu beschaffen oder vom Vertrag zurückzutreten. Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald wir statt der Leistung Schadenersatz verlangt haben.
§ 4 Preise, Versand, Verpackung
(1) Die vereinbarten Preise sind Festpreise und schließen Nachforderungen aller Art aus. Kosten für Verpackung, Fracht, Transport und Transportversicherung bis zur von uns angegebenen Versandanschrift bzw. Verwendungsstelle sowie für Zollformalitäten und Zoll sind in den Preisen enthalten. Durch die Art der Preisstellung wird die Vereinbarung über den Erfüllungsort nicht berührt.
(2) Auf Versandpapieren, Frachtbriefen, Lieferscheinen, Rechnungen und sämtlicher Korrespondenz mit uns ist unsere Bestell-Nr. anzugeben. Für alle wegen Nichteinhaltung dieser Vorschrift entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich.
(3) Der Versand erfolgt auf Gefahr des Lieferanten. Die Gefahr jeder Verschlechterung, einschließlich des zufälligen Untergangs, trägt bis zur Ablieferung an der von uns gewünschten Versandanschrift bzw. Verwendungsstelle der Lieferant.
(4) Die Rücknahmeverpflichtung des Lieferanten für die Verpackung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Waren sind so zu verpacken, dass Transportschäden vermieden werden. Verpackungsmaterialien sind nur in dem für die Erreichung dieses Zweckes erforderlichen Umfang
zu verwenden. Es dürfen nur umweltfreundliche Verpackungsmaterialien zum Einsatz gelangen. Die Rückgabe der Verpackung bedarf besonderer Vereinbarung.
§ 5 Rechnungserteilung und Zahlung
(1) Rechnungen sind uns in zweifacher Ausfertigung mit allen dazugehörigen Unterlagen und Daten nach erfolgter Lieferung gesondert in ordnungsgemäßer Form einzureichen. Nicht ordnungsgemäß eingereichte Rechnungen gelten erst vom Zeitpunkt der Richtigstellung als bei uns eingegangen.
(2) Zahlung erfolgt entweder innerhalb von 14 Kalendertagen mit 3 % Skonto oder nach 30 Kalendertagen rein netto, oder getrennter Vereinbarung gerechnet nach Lieferung/Leistung und Rechnungseingang.
(3) Soweit Bescheinigungen über Materialprüfungen vereinbart sind, bilden sie einen wesentlichen Bestandteil der Lieferung und müssen spätestens 8 Werktage nach Eingang unserer Bestellung bei uns vorliegen. Die Zahlungsfrist für Rechnungen beginnt mit dem Eingang der vereinbarten Bescheinigung.
(4) Treten nach Wirksamkeit des Vertragsabschlusses in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Lieferanten Umstände ein bzw. werden uns diese erst dann bekannt, die nach pflichtgemäßem Ermessen die Kreditwürdigkeit des Lieferanten in Frage stellen, sind wir berechtigt, etwaige Voraus- oder Abschlagszahlungen von der Stellung angemessener Sicherheitsleistungen abhängig zu machen oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn über das Vermögen des Lieferanten das Insolvenzverfahren eröffnet oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wurde.
§ 6 Garantie, Gewährleistung, Produkthaftung
(1) Der Lieferant garantiert und sichert zu, dass sämtliche Lieferungen/Leistungen dem neuesten Stand der Technik, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entsprechen.
(2) Der Lieferant verpflichtet sich, bei allen Lieferungen/Leistungen ebenso wie bei Zulieferungen oder Nebenleistungen Dritter im Rahmen der wirtschaftlichen und technischen Möglichkeiten umweltfreundliche Produkte und Verfahren einzusetzen. Der Lieferant haftet für die Umweltverträglichkeit der gelieferten Produkte und Verpackungsmaterialien und für alle Folgeschäden, die durch die Verletzung der gesetzlichen Entsorgungspflichten des Lieferanten entstehen. Der Lieferant ist verpflichtet, die für die zu liefernden Produkte geltenden Sicherheitsdatenblätter spätestens 8 Werktage nach Eingang unserer Bestellung zu übergeben. Der Lieferant stellt uns von allen Regressforderungen Dritter für den Fall frei, dass uns die Sicherheitsdatenblätter nicht oder verspätet geliefert werden. Das gleiche gilt für alle späteren Änderungen.
(3) Wir werden dem Lieferanten offene Mängel der Lieferung/Leistung unverzüglich schriftlich anzeigen, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden.
(4) Während der Gewährleistungszeit gerügte Mängel der Lieferung/Leistung, zu denen auch die Nichterreichung garantierter Daten und das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehören, hat der Lieferant nach Aufforderung unverzüglich und unentgeltlich, einschließlich sämtlicher Nebenkosten, nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Neulieferung zu beseitigen. Nach erfolglosem Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Frist zur Nachbesserung oder Neulieferung stehen uns die gesetzlichen Rechte, u.a. auf Rücktritt und Minderung zu. Schadenersatzansprüche bleiben ausdrücklich vorbehalten. Dies gilt auch für Schadenersatzansprüche statt der Leistung.
(5) Kommt der Lieferant seiner Gewährleistungsverpflichtung innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist schuldhaft nicht nach, so können wir die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten und Gefahr des Lieferanten – unbeschadet etwaiger Gewährleistungsverpflichtung – selbst treffen oder von Dritten treffen lassen. In dringenden Fällen können wir auch ohne Abstimmung die Nachbesserung selbst vornehmen oder durch einen Dritten ausführen lassen. Kleine Mängel können von uns – in Erfüllung unserer Schadensminderungspflicht – ohne vorherige Abstimmung selbst beseitigt werden, ohne dass hierdurch etwaige Gewährleistungsverpflichtungen berührt werden. Alle erforderlichen Aufwendungen trägt der Lieferant. Das gleiche gilt, wenn ungewöhnlich hohe Schäden drohen.
(6) Die Gewährleistungszeit beträgt fünf Jahre, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Sie beginnt mit der Übergabe des Liefergegenstandes an uns oder den von uns benannten Dritten an der von uns vorgeschriebenen Empfangs- bzw. Verwendungsstelle. Bei Vorrichtungen, Maschinen und Anlagen beginnt die Gewährleistungszeit mit dem Abnahmetermin, der in unserer schriftlichen Abnahmeerklärung genannt wird. Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden des Lieferanten, beginnt die Gewährleistungszeit mit Bereitstellung des Liefergegenstandes zur Abnahme. Die Gewährleistungszeit für Ersatzteile beträgt zwei Jahre nach Einbau/ Inbetriebnahme und endet spätestens vier Jahre nach der Lieferung. Satz 2 gilt entsprechend.
(7) Für Lieferteile, die während der Untersuchung eines Mangels und/oder der Mängelbeseitigung nicht in Betrieb bleiben können, verlängert sich eine laufende Gewährleistungszeit um die Zeit der Betriebsunterbrechung. Für ausgebesserte oder neu gelieferte Teile beginnt die Gewährleistungszeit mit der Beendigung der Nachbesserung oder, wenn eine Abnahme vereinbart ist, mit der Abnahme neu zu laufen. Die Abnahme ist gegebenenfalls bei uns schriftlich zu beantragen.
(8) Der Gewährleistungsanspruch verjährt sechs Monate nach Erhebung der innerhalb der Gewährleistungszeit erhobenen Mängelrüge, jedoch nicht vor deren Ende.
(9) Werden wir wegen Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften oder aufgrund in oder ausländischer Produkthaftungsregelungen oder -gesetze wegen einer Fehlerhaftigkeit unseres Produktes in Anspruch genommen, die auf vom Lieferanten bezogene Ware zurückzuführen ist, sind wir berechtigt, auf erstes Anfordern Ersatz dieses Schadens zu verlangen, soweit er durch die gelieferten Produkte verursacht ist. Dieser Schaden umfasst sämtliche Kosten, die uns in diesem Zusammenhang entstehen, auch die Kosten einer vorsorglichen Rückrufaktion. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Die Liefergegenstände werden nach unseren Vorgaben so gekennzeichnet, dass sie dauerhaft als Produkte des Lieferanten erkennbar sind. Der Lieferant ist verpflichtet, eine nach Art und Umfang geeignete, dem neuesten Stand der Technik entsprechende Qualitätssicherung durchzuführen und uns diese nach Aufforderung nachzuweisen. Dazu wird mit uns, soweit wir dies für erforderlich halten, eine entsprechende Qualitätssicherungsvereinbarung abgeschlossen. Der Lieferant ist verpflichtet, sich gegen alle Risiken aus der Produkthaftung einschließlich des Rückrufrisikos in angemessener Höhe zu versichern und uns auf Verlangen die Versicherungspolice zur Einsicht vorzulegen.
§ 7 Schutzrechte
(1) Der Lieferant garantiert, dass sämtliche Lieferungen frei von Schutzrechten Dritter sind und insbesondere durch die Lieferung und Benutzung der Liefergegenstände Patente, Lizenzen oder sonstige Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.
(2) Der Lieferant stellt uns und unsere Kunden von Ansprüchen Dritter aus etwaigen Schutzrechtsstandverletzungen auf erstes schriftliches Anfordern frei und trägt auch alle Kosten, die uns in diesem Zusammenhang entstehen.
(3) Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Genehmigung zur Benutzung der betreffenden Liefergegenstände und Leistungen vom Berechtigten zu bewirken.
§ 8 Eigentumsvorbehalt, Beistellungen, Werkzeuge, Geheimhaltung
(1) Sofern wir Teile und Materialien beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis desWertes unserer Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
(2) Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis desWertes der Vorbehaltssache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass wir anteilmäßig Miteigentum erhalten; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
(3) Der Lieferant ist nicht berechtigt, die von uns beigestellten Teile und Materialien für andere als von uns angegebene Zwecke zu verwenden, insbesondere nicht, die beigestellten Teile oder Materialien an Dritte zu übereignen.
(4) Wird Werkzeug nach Einzelvereinbarung für uns hergestellt, ist die Übernahme von Werkzeugkosten durch uns gesondert zu vereinbaren. Der einmalige Werkzeugpreis enthält in diesem Fall alle Herstellkosten einschließlich eventueller Korrekturmaßnahmen und Bemusterungen. An Werkzeugen, die von uns gestellt werden, behalten wir uns das Eigentum vor. Der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern, ebenso, etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle sind uns unverzüglich anzuzeigen.Wird dies schuldhaft unterlassen, bleiben Schadenersatzansprüche unberührt.
(5) Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offen gelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages. Sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.
§ 9 Lieferantenerklärung
(1) Vor Erstlieferung stellt der Lieferant sicher, dass wir unaufgefordert für das laufende Kalenderjahr eine Langzeitlieferantenerklärung mit Präferenzursprung erhalten. Die Langzeitlieferantenerklärung ist zu Beginn eines jeden Jahres unaufgefordert an uns zu übersenden. Treten im Laufe des Kalenderjahres Veränderungen ein, die Grundlage der Langzeitlieferantenerklärung sind, so sind wir hierüber unverzüglich zu informieren.
(2) Der Lieferant verpflichtet sich, die Überprüfung der Ursprungsnachweise durch die Zollverwaltung zu ermöglichen und sowohl die dazu notwendigen Auskünfte zu erteilen als auch eventuell erforderliche amtliche Bestätigungen beizubringen.
(3) Der Lieferant ist verpflichtet, uns den Schaden zu ersetzen, der uns dadurch entsteht, dass der erklärte Ursprung infolge fehlerhafter Bescheinigung oder fehlender Nachprüfungsmöglichkeit von der zuständigen Behörde nicht anerkannt wird. Die Haftung tritt jedoch nur bei schuldhaftem Verhalten ein.
§ 10 Schlussbestimmungen
(1) Änderungen oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Lieferbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen der Schriftformklausel. Mündliche Nebenabreden sind unwirksam.
(2) Ergänzend gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(3) Gerichtsstand ist das für unseren Gesellschaftssitz örtlich und sachlich zuständige Gericht. Wir behalten uns jedoch das Recht vor, unsere Ansprüche an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand geltend zu machen.
(4) Der Lieferant ist nicht berechtigt, ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung den Auftrag oder wesentliche Teile des Auftrags an Dritte weiterzugeben.
(5) Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, ist Erfüllungsort für die Lieferverpflichtung die von uns gewünschte Versandanschrift bzw. Verwendungsstelle; für alle übrigen Verpflichtungen beider Seiten ist Erfüllungsort unser Gesellschaftssitz.
(6) Sofern einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sind oder werden sollten, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.
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Lieferbedingungen – Stand 16.07.2014
1. Geltungsbereich:
1.1. Unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für die Lieferung von beweglichen Sachen, Leistungen und allen produzierten Maschinen, Geräten und sonstigen Produkten nach Maßgabe des zwischen uns und dem Kunden geschlossenen Vertrages.
1.2. Unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich, entgegenstehende oder von unseren allgemeinen Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Allgemeinen Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung vorbehaltlos ausführen.
2. Angebot – Vertragsabschluss – Angebotsunterlagen:
2.1. Unsere Angebote sind freibleibend, es sei denn sie sind als verbindlich bestätigt.
2.2. Konstruktions- und Formänderungen, die auf eine Verbesserung der Technik bzw. auf geänderte gesetzliche Vorgaben zurückzuführen sind, behalten wir uns während der Lieferzeit vor, sofern der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Kunden zumutbar sind.
2.3. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftliche Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
2.4. Die in Prospekten, Katalogen, Rundschreiben, Anzeigen, Preislisten oder in den zum Angebot bzw. zur Auftragsbestätigung gehörenden Unterlagen enthaltenden Angaben, Abbildungen, Zeichnungen, technischen Daten, Gewichts, Maß- und Leistungsbeschreibungen sind unverbindlich, soweit sie nicht in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
3. Preise und Zahlungsbedingungen:
3.1. Sofern nicht anders vereinbart gelten unsere Preise ab Werk, ausschließlich Verpackung und Transport, die jeweils gesondert in Rechnung gestellt werden.
3.2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen, sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
3.3. Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen vertraglichen Regelung.
3.4. Es gelten der vertraglich vereinbarte Preis und die vertraglich vereinbarten Zahlungsbedingungen.
3.5. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzuges.
3.6. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
4. Lieferzeit:
4.1. Der Beginn der von uns angegeben Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
4.2. Die Lieferfrist beginnt mit dem Eingang aller für den Auftrag benötigten Unterlagen sowie der vereinbarten Anzahlung.
4.3. Sind von uns Lieferfristen angegeben und zur Grundlage für die Auftragserteilung gemacht wurden, verlängern sich solche Fristen bei Streik und Fällen höherer Gewalt, und zwar für die Dauer der Verzögerung. Das gleiche gilt, wenn der Kunde etwaige Mitwirkungspflichten nicht erfüllt.
4.4. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht, in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
5. Verpackung:
5.1. Sofern nicht anders vereinbart, ist die Lieferung ab Werk ohne Verpackung vereinbart.
5.2. Bei Vereinbarung Verpackung für Lkw gilt, Trockner oder andere Anlagenteile in Module zerlegt, auf Paletten geschraubt und mit Folie umhaust.
5.3. Bei Vereinbarung Verpackung für Seeversand gilt, Trockner oder andere Anlagenteile in Module zerlegt, Segmente auf Transportboden geschraubt. Transportbodenbauart gemäß HPE Verpackungsrichtlinie, alle Hölzer behandelt nach IPPC Standard ISPM 15, Segmente eingeschweißt in Aluminiumverbundfolie mit Trockenmittelbeigabe für bis zu 6 Monaten Transport- und Lagerzeit.
5.4. Entsorgung des Verpackungsmaterials durch den Auftraggeber auf eigene Kosten.
6. Gefahrübergang:
6.1. Die Gefahr geht, auch bei frachtfreier Lieferung, auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder das Lager des Verkäufers verlassen hat. Wird der Versand ohne Verschulden des Verkäufers unmöglich, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
6.2. Das Abladen und das Innerbetriebliche Verbringen geschehen durch den Kunden.
7. Montagebedingungen:
7.1. Der Auftraggeber trägt dafür Sorge, dass eine reibungslose Montagedurchführung und damit kostengünstig erfolgen kann. Für eingetretenen Verzug, den TESOMA nicht zu vertreten hat, werden die Mehrkosten in Rechnung gestellt. Der Auftraggeber sorgt für entsprechende Baufreiheit, innerbetriebliche Transportmöglichkeiten, eine termingerechte Bereitstellung der Energiehauptanschlüsse zur Inbetriebnahme und gewährt Unterstützung durch entsprechende Hilfskräfte. Der Auftraggeber sichert zu, dass zur Montage die entsprechenden mechanischen und elektrischen Schnittstellen zur Verfügung stehen. Spätestens zwei Wochen vor Auslieferung erhalten Sie dazu detaillierte Informationen von unserem Kundendienst.
7.2. Bei der Montage und Installation können die örtlichen Bestimmungen und Richtlinien nur begrenzt eingehalten werden. Sind örtliche Qualifikationen, Zertifikate oder Zulassungen notwendig, sind diese bauseits zu erbringen. Für die Abnahme und Einhaltung örtlicher Bestimmungen ist ausschließlich der Betreiber der Anlage zuständig.
8. Abnahmebedingungen:
8.1. Vorabnahme bei TESOMA
Der gesamte Lieferumfang wird im Werk TESOMA komplett aufgebaut und ca. eine Woche vor Liefertermin in einer gemeinsamen Vorabnahme zwischen dem Auftraggeber und TESOMA abgenommen. Abgenommen werden die technischen Funktionen, die einzeln nachgewiesen werden. Geeignetes Testmaterial, wie z. B. Druckgüter, Farben und Siebrahmen oder andere benötigte Materialien stellt der Auftraggeber kostenfrei und in ausreichendem Maße zur Verfügung. Abschluss der Vorabnahme mit einem gemeinsamen Vorabnahmeprotokoll. Für die Vorabnahme bei TESOMA werden die im Trockner in maximaler Stückzahl befindlichen Materialien komplett in Originalform benötigt. Sollte dies nicht möglich sein, wird die Abnahme mit ähnlichen Materialien simuliert. Sollten sich daraus veränderte Bedingungen zur Abnahme beim Endkunden ergeben und ein Erfordernis von TESOMA vor Ort ergeben, wird dies kostenpflichtig realisiert. Bei Nichtbereitstellung der Materialien zum Nachweis der Funktionen des Lieferumfangs bei TESOMA haftet TESOMA nicht für daraus entstehende Folgen.
8.2. Abnahme beim Auftraggeber
Der Lieferumfang wird beim Endkunden durch Fa. TESOMA aufgebaut und in Betrieb genommen. Es werden alle technischen Einzelfunktionen nachgewiesen. Unmittelbar im Anschluss an die Montage erfolgt die Übergabe mit einem entsprechenden Leistungsnachweis an den Auftraggeber. Es erfolgt eine Übergabe an den Auftraggeber mit einem Abnahmeprotokoll. Sollte der Leistungsnachweis aus Gründen, die Tesoma nicht zu vertreten hat nicht möglich sein, wird dies vom Auftraggeber später selbst durchgeführt. Sollte sich aus der späteren Abnahme beim Endkunden ergeben, dass TESOMA vor Ort benötigt wird, wird dies kostenpflichtig realisiert.
9. Gewährleistung:
9.1. Sofern nicht anders vereinbart, beträgt der Gewährleistungszeitraum 12 Monate nach Lieferung.
9.2. Verschleißteile laut Ersatzteil- und Verschleißteilliste in der Bedienanleitung sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Insbesondere Transportbänder und Beläge von Transportrollen unterliegen einem natürlichen Verschleiß, der von den Einsatzbedingungen abhängig ist. Ab dem Zeitpunkt der Übergabe übernimmt TESOMA keine Gewährleistung für die Standzeit von Transportbändern und Belägen von Transportrollen.
9.3. Gewährleistung wird nicht anerkannt, wenn die Montage, Inbetriebnahme und der Service nicht durch autorisiertes Fachpersonal durchgeführt und die vorgegebene Reinigung und Wartungsintervalle nicht eingehalten werden.
9.4. Gewährleistung wird ausgeschlossen bei nicht bestimmungsgemäßer Verwendung.
9.5. Im Rahmen der Regelung für Werkverträge gilt als Erfüllungsort der Gewährleistung der Sitz des Auftraggebers. Darüber hinaus gehende Leistungen werden gegen gesonderte Berechnung erbracht.
10. Versandinformationen:
Der Auftraggeber ist verantwortlich für das Abladen des LkW und für den innerbetrieblichen Transport bis zur Verwendungsstelle. Für das Abladen und den innerbetrieblichen Transport werden ein Gabelstapler und ein Hubwagen benötigt. Spätestens zwei Wochen vor Auslieferung erhalten Sie dazu detaillierte Informationen von unserem Kundendienst.
11. Eigentumsvorbehalt:
Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die dem Verkäufer gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, behält sich der Verkäufer das Eigentum an den gelieferten Waren vor.
12. Haftung:
12.1. Der Besteller hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Mängel und vereinbarte Beschaffenheit zu untersuchen. Offensichtliche Mängel der Lieferung hat er uns unverzüglich, spätestens innerhalb von sieben Tagen nach Eingang der Lieferung, versteckte Mängel spätestens innerhalb von sieben Tagen nach Entdeckung schriftlich zu melden. Andernfalls gilt die Lieferung als genehmigt. Der Besteller ist verpflichtet, die Ware auch abzunehmen, wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen sollte.
12.2. Der Besteller hat uns Gelegenheit zur Prüfung der Beanstandung zu geben, insbesondere beschädigte Ware und ihre Verpackung zur Inspektion durch uns zur Verfügung zu stellen. Verweigert er dies, so sind wir von der Mängelhaftung befreit.
12.3. Verlangt der Besteller wegen eines Mangels Nacherfüllung, so können wir wählen, ob er den Mangel selbst beseitigt oder mangelfreie Ware als Ersatz liefern. Ersetzte Ware wird unser Eigentum und ist an uns zurückzugeben.
12.4. Von den durch die Nachbesserung oder Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten tragen wir – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes. Etwaige beim Besteller entstehende Kosten trägt dieser selbst. Notwendige Montage- und Reisekosten, die im Zusammenhang mit unberechtigten Mängelrügen aufgewendet werden, hat der Besteller zu zahlen. Durch etwaige seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß ohne unsere vorherige schriftliche Genehmigung vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird unsere Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
12.5. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
12.6. Wir haften nicht für Schäden der Ware, die durch natürliche Abnutzung, ungeeignete, unsachgemäße oder nicht vertragsgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung, übermäßige Beanspruchung oder unsachgemäße Änderung, Nachbesserung oder Instandsetzungsarbeiten durch den Besteller oder Dritte, oder durch fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, sofern diese nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind.
12.7. Weitergehende Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Schadensersatz statt der Leistung und auf Ersatz eines sonstigen unmittelbaren oder mittelbaren Schadens – einschließlich Begleit- oder Folgeschadens, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund – sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn:
12.7.1. wir einen Rechts- oder Sachmangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben,
12.7.2. der Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit durch uns, unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen oder einer fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch diese Personen beruht, oder
12.7.3. eine schuldhafte Pflichtverletzung durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu einem Körper- oder Gesundheitsschaden geführt hat.
12.8. Im Fall einfacher Fahrlässigkeit ist jedoch unsere Ersatzpflicht der Höhe nach auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt.
13. Begrenzung von Ersatzansprüchen:
Weitergehende Schadensersatzansprüche oder sonstige Ersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, zum Beispiel nach dem Produkthaftungsgesetz.
14. Software:
Soweit Software Bestandteil unserer Lieferung und Leistung ist, beschränken sich die dem Besteller hieran eingeräumten Rechte auf die Nutzung der Programme in Verbindung mit der Ware ausschließlich innerhalb des Geschäftsbetriebes des Bestellers. Die Software darf Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
15. Sonstige Bestimmungen:
Für Bestellung und Lieferung gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Andere nationale Rechte, sowie das einheitliche internationale Kaufrecht, werden ausgeschlossen. Erfüllungsort ist der Sitz des Auftraggebers, Gerichtsstand ist Chemnitz. Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen dieser Lieferbedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle der unwirksamen Klauseln tritt eine Regelung, die in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung der unwirksamen Vereinbarung am nächsten kommt.
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