General Terms of delivery - Effective 14.03.2023

Terms of Delivery

1. 1. Scope of application:


1.1. Our general sales and delivery terms are valid for the delivery of movables, accomplishments and all manufactured machines, appliances and miscellaneous goods in accordance with the contract between TESOMA and the customer.

1.2. Our general sales and delivery terms apply exclusively, regulations to the contrary or deviating terms of the customer to our general terms are not accepted, unless we have expressly agreed their validity in written form. Our general delivery terms also hold true when we execute deliveries aware of regulations to the contrary or deviating terms of the customer to our terms and conditions without any reservation.

2. Offer – contract formation – offer documents:

2.1. Our offers are subject to confirmation unless they are confirmed bindingly.

2.2. Changes in design and shape which are attributed to an upgrade of the technique or changed legal standards are reserved during the time of delivery, provided that the delivery item has not to be changed significantly and the changes are bearable for the customer.

2.3. TESOMA reserves the title and copyrights for images, drawings, calculations and other documents. This also applies to written documents that are referred to as confidential. Before transferring to third parties the customer needs our explicit written consent.


 2.4. All details, images, drawings, technical details, weights, measures and performance details that are included in leaflets, catalogues, newsletters, advertisements, price lists and enclosures to offers or order confirmations are tentative, as long as they are not confirmed bindingly in the confirmation of order.

3. Prices and payment terms:

3.1. Provided that nothing else was agreed our prices apply ex works, excluding packing and transport that are always charged separately.

3.2. Our prices are exclusively of VAT. It will be charged according to the legal rate at the date of invoice and reported separately.

3.3. The deduction of discount requires a particular contractual agreement.

3.4. The contractual agreed prices and terms of payment are valid.

3.5. The legal regulations with reference to consequences in default in payments are valid.

3.6. The right of set-off is only entitled to the customer when his counterclaims are legally established, indisputable or acknowledged by us. The customer is only entitled to exercise the right of retention when his counterclaim is based on the same contractual relationship.

4. Delivery time:

4.1. The start of the stated delivery time assumes the clarification of all technical points.

4.2. The delivery deadline starts with the receipt of all for the order necessary documents and the agreed down payment.

4.3. If TESOMA stated a delivery deadline which was the basis of the placement of the order, this period is extended in case of strike and force majeure for the period of the delay. The same is valid when the customer defaults his eventual duty to collaborate.

4.4. We are liable according to legal regulations as long as the default of delivery is based on the culpable violation of an essential obligation. In this case the liability for compensation is limited to the predictable typically arising damage.

5. Packaging:

5.1. As long as nothing else is agreed upon the delivery is ex works (EXW) without package.

5.2. When packaging for lorry shipment was agreed, the dryer or other parts of equipment will be demounted into modules, screwed on pallets and covered with foil.

5.3. When packaging for sea transport was agreed, the dryer or other parts of the equipment will be demounted into modules, packed on wooden pallets, acc. to HPE guideline, wood packing material acc.
to IPPC standard ISPM 15, pallets shrink-wrapped into aluminium foil in addition of desiccant for up to 6 months transport and storing time.

5.4. Disposal of the packaging by the customer to his own expenses.

6. Risk transition:

6.1 The risks pass over to the customer, also in case of carriage free delivery, as soon as the goods are handed over to the forwarder or have left the stock room of the contractor. When the shipment would be impossible without the fault of the contractor that risks pass over to the customer by the announcement of delivery readiness.

6.2 The customer is responsible for unloading the truck and for the internal transport.

7. Terms of installation:

7.1. The customer has to care for a continuously installation execution. In case of delay during installation which is not caused by TESOMA the additional costs will be charged. The customer takes care of enough room for installation, internal transport opportunities, opportune electrical connection for the commissioning and grants support by helpers. The customer assures that the appropriate mechanical and electrical interfaces for the installation will be available. At least two weeks before delivery you will receive detailed information from our customer service.

7.2. During the assembling and installation the local rules and guidelines can be met only limited. If local qualifications, certificates or approvals are required, these have to be provided on site. For the acceptance and compliance with local regulations is only the customer responsible.

8. Conditions of acceptance:

8.1. Pre-acceptance at TESOMA
The whole scope of delivery will be completely installed at the place of TESOMA. Approximately on week before the expected shipment date the product contents will be accepted during a pre-acceptance test between the customer and TESOMA. TESOMA will demonstrate all technical functions.
The customer provides suitable test material like substrates, inks, screen printing frames or additional required materials free of charge and in an adequate quantity. The conclusion of the pre-acceptance will be a collaborative acceptance certificate. For the p re-acceptance a t T ESOMA a ll m aterials will
be required in a maximum quantity and in original form. If this is not possible the acceptance will be carried out with similar materials. If therefore appears changed conditions for the acceptance and th requirement of TESOMA at the end customer, this will be realised against additional costs. When no materials will be allocated to show the functions of the dryer at the place of TESOMA then TESOMA will not be liable for consequential results.

8.2. Acceptance at the end customer
The scope of delivery will be installed and set into operation at the place of the end customer by TESOMA. All technical functions will be demonstrated. Directly afterwards the machine is handed over to the principal with a corresponding activity confirmation. The delivery to the customer is made by an acceptance certificate. If the activity confirmation would not be possible for reasons that were not caused by TESOMA it will be executed by the principal himself later. If a later acceptance at the end customer reveals the necessity that TESOMA is needed on site it will be realised with additional charges.

9. Guarantee:

9.1. If nothing else has been agreed upon, the guarantee period is 6 months after delivery.

9.2. Wear parts acc. to the spare- and wear parts list in the documentation are excluded by the guarantee. Especially the transport belts or wrapping of the transport rolls are subject to a natural wear which depends on the operating conditions. From the time of delivery TESOMA does not assume guarantee for lifetime of the belt or of the wrapping.

9.3. If the installation and putting into operation is not carried out of authorized specialist staff and prescribed cleaning and maintenance intervals were not kept, then the guarantee gets not recognized.

9.4. Guarantee is also excluded in case of inappropriate use.

9.5. In the context of the regulation for contracts of manufacture the customer’s place is regarded as a place of performance of the guarantee. Further performances in addition to that will be produced against a separate calculation.

10. Shipping instructions:
The customer is responsible for unloading the truck and for the internal transport to the point of use.
For the unloading and internal transport a fork lift truck and lifting equipment will be needed.
At least two weeks before delivery you will receive detailed information from our customer service.

11. Reservation of title:
Until the fulfilment of all claims which are entitled to TESOMA against the customer now or in future
TESOMA reserves the property of the delivered goods.

12. Liability:

12.1. The customer has to examine the received goods immediately upon arrival for defects and conditions as per contract. The customer has to report immediately all obvious defects of the delivery, at least within 7 days after receipt. All hidden defects have to be reported in writing at least within 7 days
after detection. Otherwise the delivery is considered as having been approved. The customer is bound to take the goods even if they show unessential failures.

12.2. The customer has to give us the opportunity to check his complaint, especially damaged articles and their packing have to be provided for inspection. If the customer refuses this TESOMA is free of any liability.


12.3. When the customer requires supplementary performance we can decide if he shall eradicate the flaw himself or if we deliver flawless goods as replacement. Replaced goods become our property and have to be returned to us.

12.4. Of the immediate costs arising from the rework or substitute delivery we bear the costs of the replaced goods including the dispatch as far as the complaint proves justifiable. Possible costs arising with the customer has to be borne by him. The customer has to pay necessary assembly and travelling
expenses which expends in connection with unauthorized customer‘s complaints. By possible changes or improperly on the part of the customer or third parties carried out repair works without our previous written approval our liability for the consequences arising from it is absolved.

12.5. Claims of the customer because of necessary expenditures for supplemental performances, particularly transport, fare payments, work costs and cost of materials are excluded, as far as the charges increase because the object of the delivery has been spent afterwards to another place than the
branch office of the customer unless the shipment corresponds to its use as agreed.


12.6. We are not liable for damages of the product which results fo supplementary performance or repair works from the customer or third parties or from a faulty or careless treatment by a natural wear, unsuitable, improper or not as stipulated in the contract use, faulty assembly or commissioning, excessive use or improper change, provided that this is not the fault of TESOMA.


12.7. More detailed claims of the customer particularly on compensation instead of the performance and on a replacement of another immediate or indirect damage are excluded – inclusively accompany or resultant damage, unimportant for which legal justification. This is not valid if:

12.7.1. We have hidden a defect of title or material defect maliciously or taken a guarantee for the composition of the product,

12.7.2. The damage is based on deliberate action or gross negligence by us, our legal representatives or vicarious agents or a negligent breach of essential contractual commitments by these persons

12.7.3. Culpable breach of duty by us, our legal representative or vicarious agents has led to a bodily injury or health damage.


12.8. In case of ordinary negligence our obligation to pay compensation is restricted height wise to the contract typical, predictable damage.


13. Limitation of compensation entitlements:
More detailed claims for compensation or other compensation entitlements of the customer, regardless for which legal justification, particularly because of breach of duties from the contractual obligations or from a tortious act, ar excluded. This does not apply as far as one is liable mandatorily, for example after the product liability law.

14. Software:
As far as software is a component of our delivery and performance, the exclusively given rights to the customer are restricted to use the programs only in connection with the products and within the business activity. The software may not be made to third parties accessible.


15. Other regulations:
For ordering and delivery the law of Germany is exclusive. Other national laws as well as the uniform international purchase law are excluded. Place of performance is the place of the principal, place ofjurisdiction is Chemnitz.

The ineffectiveness of single terms of these delivery terms does not touch the effectiveness of the other regulations. A regulation which comes in its economic consequence of the ineffective agreement most nearly takes the job of the ineffective clauses.

Terms of Delivery Scroll Up Home

General conditions of purchase - Effective 01.06.2009

conditions of purchase

§ 1 Allgemeines

(1) Unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich und nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB für alle gegenwärtigen Geschäftsbeziehungen mit dem Lieferanten, und für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt. Frühere, etwa anders lautende Bedingungen verlieren hiermit ihre Gültigkeit.

(2) Unsere Einkaufsbedingungen gelten für alle Bestellungen, auch zukünftige Bestellungen. Entgegenstehenden oder von nachstehenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen abweichenden AGB des Lieferanten wird widersprochen; diese erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zugestimmt haben.

(3) Die Vertragspartner verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen oder technischen Einzelheiten, die ihnen durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten. Erkennt einer der Vertragspartner, dass eine geheim zuhaltende Information in den Besitz eines unbefugten Dritten gelangt oder eine geheim zuhaltende Unterlage verloren gegangen ist, so wird er den anderen Vertragspartner hiervon unverzüglich unterrichten. An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung aufgrund unserer Bestellung zu verwenden. Dritten gegenüber sind sie geheim zuhalten.

§ 2 Vertragsabschluss

(1) Nimmt der Lieferant unsere Bestellung nicht innerhalb von 8 Kalendertagen nach Zugang schriftlich an, sind wir zumWiderruf berechtigt.

(2) Nur schriftlich erteilte Bestellungen sind rechtsverbindlich. Mündlich oder telefonisch erteilte Bestellungen bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit unserer nachträglichen schriftlichen Bestätigung. Das gleiche gilt für mündliche Nebenabreden und Änderungen des Vertrages. Bestellungen, Lieferabrufe sowie deren Änderungen und Ergänzungen können auch durch Datenfernübertragung oder durch maschinell lesbare Datenträger erfolgen. Die nach dem Signaturgesetz verschlüsselten E-Mails entsprechen der Schriftform.

§ 3 Liefertermin, Lieferverzug, höhere Gewalt

(1) Die vereinbarten Liefertermine und -fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei der von uns genannten Empfangs bzw. Verwendungsstelle oder die Rechtzeitigkeit der erfolgreichen Abnahme.

(2) Erkennbare Lieferverzögerungen sind uns unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich mitzuteilen.

(3) Kommt der Lieferant in Lieferverzug, stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir dann nach fruchtlosem Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Frist berechtigt, nach unserer Wahl Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen, uns von dritter Seite Ersatz zu beschaffen oder vom Vertrag zurückzutreten. Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald wir statt der Leistung Schadenersatz verlangt haben.

§ 4 Preise, Versand, Verpackung

(1) Die vereinbarten Preise sind Festpreise und schließen Nachforderungen aller Art aus. Kosten für Verpackung, Fracht, Transport und Transportversicherung bis zur von uns angegebenen Versandanschrift bzw. Verwendungsstelle sowie für Zollformalitäten und Zoll sind in den Preisen enthalten. Durch die Art der Preisstellung wird die Vereinbarung über den Erfüllungsort nicht berührt.

(2) Auf Versandpapieren, Frachtbriefen, Lieferscheinen, Rechnungen und sämtlicher Korrespondenz mit uns ist unsere Bestell-Nr. anzugeben. Für alle wegen Nichteinhaltung dieser Vorschrift entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich.

(3) Der Versand erfolgt auf Gefahr des Lieferanten. Die Gefahr jeder Verschlechterung, einschließlich des zufälligen Untergangs, trägt bis zur Ablieferung an der von uns gewünschten Versandanschrift bzw. Verwendungsstelle der Lieferant.

(4) Die Rücknahmeverpflichtung des Lieferanten für die Verpackung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Waren sind so zu verpacken, dass Transportschäden vermieden werden. Verpackungsmaterialien sind nur in dem für die Erreichung dieses Zweckes erforderlichen Umfang
zu verwenden. Es dürfen nur umweltfreundliche Verpackungsmaterialien zum Einsatz gelangen. Die Rückgabe der Verpackung bedarf besonderer Vereinbarung.

§ 5 Rechnungserteilung und Zahlung

(1) Rechnungen sind uns in zweifacher Ausfertigung mit allen dazugehörigen Unterlagen und Daten nach erfolgter Lieferung gesondert in ordnungsgemäßer Form einzureichen. Nicht ordnungsgemäß eingereichte Rechnungen gelten erst vom Zeitpunkt der Richtigstellung als bei uns eingegangen.

(2) Zahlung erfolgt entweder innerhalb von 14 Kalendertagen mit 3 % Skonto oder nach 30 Kalendertagen rein netto, oder getrennter Vereinbarung gerechnet nach Lieferung/Leistung und Rechnungseingang.

(3) Soweit Bescheinigungen über Materialprüfungen vereinbart sind, bilden sie einen wesentlichen Bestandteil der Lieferung und müssen spätestens 8 Werktage nach Eingang unserer Bestellung bei uns vorliegen. Die Zahlungsfrist für Rechnungen beginnt mit dem Eingang der vereinbarten Bescheinigung.

(4) Treten nach Wirksamkeit des Vertragsabschlusses in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Lieferanten Umstände ein bzw. werden uns diese erst dann bekannt, die nach pflichtgemäßem Ermessen die Kreditwürdigkeit des Lieferanten in Frage stellen, sind wir berechtigt, etwaige Voraus- oder Abschlagszahlungen von der Stellung angemessener Sicherheitsleistungen abhängig zu machen oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn über das Vermögen des Lieferanten das Insolvenzverfahren eröffnet oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wurde.

§ 6 Garantie, Gewährleistung, Produkthaftung

(1) Der Lieferant garantiert und sichert zu, dass sämtliche Lieferungen/Leistungen dem neuesten Stand der Technik, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entsprechen.

(2) Der Lieferant verpflichtet sich, bei allen Lieferungen/Leistungen ebenso wie bei Zulieferungen oder Nebenleistungen Dritter im Rahmen der wirtschaftlichen und technischen Möglichkeiten umweltfreundliche Produkte und Verfahren einzusetzen. Der Lieferant haftet für die Umweltverträglichkeit der gelieferten Produkte und Verpackungsmaterialien und für alle Folgeschäden, die durch die Verletzung der gesetzlichen Entsorgungspflichten des Lieferanten entstehen. Der Lieferant ist verpflichtet, die für die zu liefernden Produkte geltenden Sicherheitsdatenblätter spätestens 8 Werktage nach Eingang unserer Bestellung zu übergeben. Der Lieferant stellt uns von allen Regressforderungen Dritter für den Fall frei, dass uns die Sicherheitsdatenblätter nicht oder verspätet geliefert werden. Das gleiche gilt für alle späteren Änderungen.

(3) Wir werden dem Lieferanten offene Mängel der Lieferung/Leistung unverzüglich schriftlich anzeigen, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden.

(4) Während der Gewährleistungszeit gerügte Mängel der Lieferung/Leistung, zu denen auch die Nichterreichung garantierter Daten und das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehören, hat der Lieferant nach Aufforderung unverzüglich und unentgeltlich, einschließlich sämtlicher Nebenkosten, nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Neulieferung zu beseitigen. Nach erfolglosem Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Frist zur Nachbesserung oder Neulieferung stehen uns die gesetzlichen Rechte, u.a. auf Rücktritt und Minderung zu. Schadenersatzansprüche bleiben ausdrücklich vorbehalten. Dies gilt auch für Schadenersatzansprüche statt der Leistung.

(5) Kommt der Lieferant seiner Gewährleistungsverpflichtung innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist schuldhaft nicht nach, so können wir die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten und Gefahr des Lieferanten – unbeschadet etwaiger Gewährleistungsverpflichtung – selbst treffen oder von Dritten treffen lassen. In dringenden Fällen können wir auch ohne Abstimmung die Nachbesserung selbst vornehmen oder durch einen Dritten ausführen lassen. Kleine Mängel können von uns – in Erfüllung unserer Schadensminderungspflicht – ohne vorherige Abstimmung selbst beseitigt werden, ohne dass hierdurch etwaige Gewährleistungsverpflichtungen berührt werden. Alle erforderlichen Aufwendungen trägt der Lieferant. Das gleiche gilt, wenn ungewöhnlich hohe Schäden drohen.

(6) Die Gewährleistungszeit beträgt fünf Jahre, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Sie beginnt mit der Übergabe des Liefergegenstandes an uns oder den von uns benannten Dritten an der von uns vorgeschriebenen Empfangs- bzw. Verwendungsstelle. Bei Vorrichtungen, Maschinen und Anlagen beginnt die Gewährleistungszeit mit dem Abnahmetermin, der in unserer schriftlichen Abnahmeerklärung genannt wird. Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden des Lieferanten, beginnt die Gewährleistungszeit mit Bereitstellung des Liefergegenstandes zur Abnahme. Die Gewährleistungszeit für Ersatzteile beträgt zwei Jahre nach Einbau/ Inbetriebnahme und endet spätestens vier Jahre nach der Lieferung. Satz 2 gilt entsprechend.

(7) Für Lieferteile, die während der Untersuchung eines Mangels und/oder der Mängelbeseitigung nicht in Betrieb bleiben können, verlängert sich eine laufende Gewährleistungszeit um die Zeit der Betriebsunterbrechung. Für ausgebesserte oder neu gelieferte Teile beginnt die Gewährleistungszeit mit der Beendigung der Nachbesserung oder, wenn eine Abnahme vereinbart ist, mit der Abnahme neu zu laufen. Die Abnahme ist gegebenenfalls bei uns schriftlich zu beantragen.

(8) Der Gewährleistungsanspruch verjährt sechs Monate nach Erhebung der innerhalb der Gewährleistungszeit erhobenen Mängelrüge, jedoch nicht vor deren Ende.

(9) Werden wir wegen Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften oder aufgrund in oder ausländischer Produkthaftungsregelungen oder -gesetze wegen einer Fehlerhaftigkeit unseres Produktes in Anspruch genommen, die auf vom Lieferanten bezogene Ware zurückzuführen ist, sind wir berechtigt, auf erstes Anfordern Ersatz dieses Schadens zu verlangen, soweit er durch die gelieferten Produkte verursacht ist. Dieser Schaden umfasst sämtliche Kosten, die uns in diesem Zusammenhang entstehen, auch die Kosten einer vorsorglichen Rückrufaktion. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Die Liefergegenstände werden nach unseren Vorgaben so gekennzeichnet, dass sie dauerhaft als Produkte des Lieferanten erkennbar sind. Der Lieferant ist verpflichtet, eine nach Art und Umfang geeignete, dem neuesten Stand der Technik entsprechende Qualitätssicherung durchzuführen und uns diese nach Aufforderung nachzuweisen. Dazu wird mit uns, soweit wir dies für erforderlich halten, eine entsprechende Qualitätssicherungsvereinbarung abgeschlossen. Der Lieferant ist verpflichtet, sich gegen alle Risiken aus der Produkthaftung einschließlich des Rückrufrisikos in angemessener Höhe zu versichern und uns auf Verlangen die Versicherungspolice zur Einsicht vorzulegen.

§ 7 Schutzrechte

(1) Der Lieferant garantiert, dass sämtliche Lieferungen frei von Schutzrechten Dritter sind und insbesondere durch die Lieferung und Benutzung der Liefergegenstände Patente, Lizenzen oder sonstige Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.

(2) Der Lieferant stellt uns und unsere Kunden von Ansprüchen Dritter aus etwaigen Schutzrechtsstandverletzungen auf erstes schriftliches Anfordern frei und trägt auch alle Kosten, die uns in diesem Zusammenhang entstehen.

(3) Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Genehmigung zur Benutzung der betreffenden Liefergegenstände und Leistungen vom Berechtigten zu bewirken.

§ 8 Eigentumsvorbehalt, Beistellungen, Werkzeuge, Geheimhaltung

(1) Sofern wir Teile und Materialien beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis desWertes unserer Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

(2) Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis desWertes der Vorbehaltssache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass wir anteilmäßig Miteigentum erhalten; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.

(3) Der Lieferant ist nicht berechtigt, die von uns beigestellten Teile und Materialien für andere als von uns angegebene Zwecke zu verwenden, insbesondere nicht, die beigestellten Teile oder Materialien an Dritte zu übereignen.

(4) Wird Werkzeug nach Einzelvereinbarung für uns hergestellt, ist die Übernahme von Werkzeugkosten durch uns gesondert zu vereinbaren. Der einmalige Werkzeugpreis enthält in diesem Fall alle Herstellkosten einschließlich eventueller Korrekturmaßnahmen und Bemusterungen. An Werkzeugen, die von uns gestellt werden, behalten wir uns das Eigentum vor. Der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern, ebenso, etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle sind uns unverzüglich anzuzeigen.Wird dies schuldhaft unterlassen, bleiben Schadenersatzansprüche unberührt.

(5) Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offen gelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages. Sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.

§ 9 Lieferantenerklärung

(1) Vor Erstlieferung stellt der Lieferant sicher, dass wir unaufgefordert für das laufende Kalenderjahr eine Langzeitlieferantenerklärung mit Präferenzursprung erhalten. Die Langzeitlieferantenerklärung ist zu Beginn eines jeden Jahres unaufgefordert an uns zu übersenden. Treten im Laufe des Kalenderjahres Veränderungen ein, die Grundlage der Langzeitlieferantenerklärung sind, so sind wir hierüber unverzüglich zu informieren.

(2) Der Lieferant verpflichtet sich, die Überprüfung der Ursprungsnachweise durch die Zollverwaltung zu ermöglichen und sowohl die dazu notwendigen Auskünfte zu erteilen als auch eventuell erforderliche amtliche Bestätigungen beizubringen.

(3) Der Lieferant ist verpflichtet, uns den Schaden zu ersetzen, der uns dadurch entsteht, dass der erklärte Ursprung infolge fehlerhafter Bescheinigung oder fehlender Nachprüfungsmöglichkeit von der zuständigen Behörde nicht anerkannt wird. Die Haftung tritt jedoch nur bei schuldhaftem Verhalten ein.

§ 10 Schlussbestimmungen

(1) Änderungen oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Lieferbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen der Schriftformklausel. Mündliche Nebenabreden sind unwirksam.

(2) Ergänzend gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(3) Gerichtsstand ist das für unseren Gesellschaftssitz örtlich und sachlich zuständige Gericht. Wir behalten uns jedoch das Recht vor, unsere Ansprüche an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand geltend zu machen.

(4) Der Lieferant ist nicht berechtigt, ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung den Auftrag oder wesentliche Teile des Auftrags an Dritte weiterzugeben.

(5) Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, ist Erfüllungsort für die Lieferverpflichtung die von uns gewünschte Versandanschrift bzw. Verwendungsstelle; für alle übrigen Verpflichtungen beider Seiten ist Erfüllungsort unser Gesellschaftssitz.

(6) Sofern einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sind oder werden sollten, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.

Conditions of purchase Scroll Up Home

außer.gewöhnlich.TROCKEN